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Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Der Antrag wahrt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Dieser Vertretungszwang, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und auch nicht gegen europarechtlich oder völkerrechtlich garantierte Verfahrensrechte verstößt,
4OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 2 A 1871/15 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. Nachw.,
5besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
6An einer solchen ordnungsgemäßen Vertretung fehlt es hier. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist von dem Kläger, der seinerseits über keine Vertretungsberechtigung im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO verfügt, persönlich und damit nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter gestellt worden. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger mit der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung mit dem doppelten Auffangwert bemessen. Das entspricht der Streitwertpraxis des Senats.
9OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 ‑ 19 E 890/15 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks.
10Die hiervon abweichende Streitwertpraxis des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
11Beschluss vom 14. März 2006 – 3 Bf 425/01 ‑, juris, Rn. 30,
12überzeugt den Senat nicht.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).