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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3476/18.A

Datum:
01.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3476/18.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.19A3476.18A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3835/18.A
Leitsätze:

Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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