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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3378/19

Datum:
29.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3378/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3378.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 12234/17
Leitsätze:

1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.).

2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.

 
Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

 
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