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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3182/19

Datum:
14.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3182/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0814.19A3182.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 11743/17
Leitsätze:

§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt allein auf einen äußeren Erfolg des Widerspruchs ab, d. h. der Erfolg eines erhobenen Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

 
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