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Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, wie etwa die Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1545/14 ‑, juris, Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 - 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
6Diesen Anforderungen genügt die seitens des Klägers aufgeworfene Frage,
7ob eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die möglichen Formen der Klageerhebung enthält, unrichtig ist, mit der Folge, dass die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG nicht zu laufen beginnt,
8nicht. Die Frage bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
9Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung – wie hier – keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, ist dies unschädlich.
10BVerwG, Urteile vom 20. August 2020 - 1 C 28.19 -, juris, Rn. 32, und vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, BVerwGE 163, 26, juris, Rn. 13.
11Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht es eine Belehrung daher nicht fehlerhaft, dass sie – wie hier bezogen auf den Bescheid vom 2. Mai 2017 im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Verwendung – keinen Hinweis auf den durch § 55a VwGO in der damals geltenden Fassung i. V. m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) eröffneten elektronischen Rechtsverkehr enthielt.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020, a. a. O., Rn. 32; anders noch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, NWVBl 2014, 38, juris, Rn. 19.
13Die dem Bescheid vom 2. Mai 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält demgegenüber die zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder.
14Ist eine Rechtsfrage bereits ober- oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind.
15OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A -, juris, Rn. 22, und vom 6. Dezember 2019 - 19 A 4054/18.A ‑, juris, Rn. 21; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 212 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 ‑ 5 B 183.91 ‑, juris, Rn. 3.
16Derartige Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).