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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2958/20.A

Datum:
06.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2958/20.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.19A2958.20A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 9722/17.A
Leitsätze:

Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, wie etwa die Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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