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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2379/18

Datum:
10.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2379/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.19A2379.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1925/15
Leitsätze:

Ein Ausländer, der am Deutsch-Test für Zuwanderer teilgenommen hat, erfüllt die für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG maßgeblichen Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Refe­renzrahmens für Sprachen) in schriftlicher Form mit dem Testergebnis nur dann, wenn er die Kompetenzstufe B1 sowohl im Fertigkeitsbereich „Hören/Lesen“ als auch im Fertigkeitsbereich „Schreiben“ erreicht hat.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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