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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 169/19

Datum:
24.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 169/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0324.19A169.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 11698/16
Leitsätze:

1. Eine amtliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG liegt vor, wenn eine deutsche Stelle gegenüber einer Person, die objektiv Ausländer im Sinn des § 2 Abs. 1 AufenthG ist, eine Amtshandlung, bei der die deutsche Staatsangehörigkeit zumindest summarisch zu prüfen ist, in dem entscheidungserheblichen Irrtum vornimmt, sie sei deutsche Staatsangehörige.

2. Eine amtliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endet, sobald eine für die Prüfung der Staatsangehörigkeit zuständige deutsche Stelle dem Ausländer Umstände zur Kenntnis bringt, in denen nunmehr Zweifel an der bisherigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung zum Ausdruck kommen, und sie damit dem bis dahin entstandenen Vertrauen des Betroffenen in die Rechtmäßigkeit der bisherigen Behandlung die Schutzwürdigkeit nimmt.

3. Ein Ausländer hat seine irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG zu vertreten, wenn er unzutreffende oder unvollständige Angaben über entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich macht.

4. Der gesetzliche Erstreckungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Abkömmlinge nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG tritt unabhängig davon ein, ob der Abkömmling die Behandlung des Stammberechtigten als deutscher Staatsangehöriger nach Satz 1 zu vertreten hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2016 verpflichtet, den Klägern Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

 
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