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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 39/20

Datum:
28.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 39/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.18E39.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5248/19
Schlagworte:
Untätigkeitsbeschwerde Beschwerde Nichtbescheidung Prozesskostenhilfe PKH-Antrag
Normen:
VwGO § 146; GVG § 198
Leitsätze:

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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