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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 78/20

Datum:
08.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 78/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0708.18B78.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2450/19
Schlagworte:
Androhung unmittelbaren Zwanges Androhung unmittelbaren Zwangs Androhung Festsetzung unmittelbaren Zwanges Festsetzung unmittelbaren Zwangs Festsetzung Streitwert Streitwertfestsetzung unmittelbarer Zwang Zuweisung Zuweisungsentscheidung
Normen:
AufenthG § 15a; VwVG NRW § 63; VwVG NRW § 62
Leitsätze:

Zum Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen isolierte Maß-nahmen des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung einer Ver-teilungs /Zuweisungsentscheidung nach § 15a AufenthG (Androhung 1/16 des Auf-fangwertes – 312,50 Euro; Festsetzung 1/8 des Auffangwertes – 625 Euro).

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, mit dem sich der Antragsgegner allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt hat, die in den streitgegenständlichen Zuweisungsbescheiden erfolgte Androhung unmittelbaren Zwanges erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, auf 1.562,50 Euro (d.h. 5 x 312,50 Euro) festgesetzt. Der Senat bewertet eine Festsetzung des unmittelbaren Zwanges gemäß Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem ¼ des Streitwertes der Hauptsache (5.000,00 Euro), d.h. mit 1.250 Euro. Bei der Androhung von unmittelbaren Zwang ist hiervon die Hälfte, mithin 625 Euro anzusetzen (vgl. Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ½ des Streitwertes des Klageverfahrens (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit). Demzufolge beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Androhung unmittelbaren Zwanges hinsichtlich einer Zuweisungsentscheidung 1/16 des Auffangwertes, d.h 312,50 Euro in Bezug auf jeden Antragsteller. Die Werte werden sodann in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO zusammengerechnet (5 x 312,50 Euro = 1.562,50 Euro).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 
 

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