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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 322/20

Datum:
10.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 322/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.18B322.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2328/19
Schlagworte:
Verteilungsentscheidung Vollstreckungshindernis Nachweis
Normen:
AufenthG § 15a
Leitsätze:

1. Zum Rechtsschutz des Ausländers gegen eine länderübergreifende Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und deren Vollstreckung.

2. Für die Anforderungen an den „Nachweis“ des Vorliegens zwingender gesundheit­licher Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kann nicht auf § 60a Abs. 2c AufenthG zurückgegriffen werden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem allge­meinen Prozessrecht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).

3. Im Vollstreckungsverfahren ist der betroffene Ausländer mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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