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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 18 A 892/20, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist für die erstrebte vorläufige Regelung kein Raum mehr.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
3Dieser Beschluss ist unanfechtbar.