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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1843/20

Datum:
29.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1843/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.18B1843.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 474/20
Schlagworte:
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Analogie
Normen:
AufenthG § 25b; AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AufenthG § 25b Abs. 3
Leitsätze:

1. § 25b Abs. 3 AufenthG kann nicht über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus analog auch auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bezogen werden.

2. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG  keine analoge Anwendung.

 

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 884/20 werden nicht erstattet.

Derr Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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