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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Das gesamte Beschwerdevorbringen verhält sich allein zu den familiären Beziehungen des Antragstellers und dem daraus seiner Ansicht nach resultierenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis. Dies übersieht, dass das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der hier allein streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.