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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1690/19

Datum:
16.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1690/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.18B1690.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1090/19
Schlagworte:
unmittelbar bevorstehende Eheschließung Abschiebungsschutz Eheschließungsfreiheit
Leitsätze:

Ein wegen bevorstehender Eheschließung zum Schutz der Eheschließungsfrist gestellter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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