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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1660/18

Datum:
08.09.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1660/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.18B1660.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2044/18
Schlagworte:
Darlegung Offensichtlichkeit offensichtliche Umstände
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Leitsätze:

Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als er sich gegen Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 richtet.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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