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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1639/20

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1639/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.18B1639.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1559/20
Schlagworte:
Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Zuständigkeit Ausländerbehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Beteiligung Notwendige Beiladung
Normen:
AufenthG § 72 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 2
Leitsätze:

1. Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG.

2. Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt.

3. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
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