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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1585/19

Datum:
28.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1585/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0428.18B1585.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1140/19
Schlagworte:
Arbeitnehmer Stand-Still-Klausel Verschlechterung Bedingungen Zugang Arbeitsmarkt
Normen:
ARB 1/80 Art. 6; ARB 1/80 Art. 13; ARB 2/76 Art. 2
Leitsätze:

1. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des ARB 2/76 und des ARB 1/80 zueinander ist namentlich im Hinblick auf den dritten Erwägungsgrund des ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH anhand struktureller Erwägungen und nicht im Wege einer Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

2. Adressaten der sog. Stand-Still-Klausel des Art 7 ARB 2/76 bzw. des Art. 13 ARB 1/80 sind die Mitgliedstaaten der EU und die Türkei, nicht aber der Assoziationsrat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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