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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1183/20

Datum:
21.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1183/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1221.18B1183.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 543/20
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.         , E.          , bewilligt.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Streitwert für jenes Verfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt.

 
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