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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1021/19

Datum:
03.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1021/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1103.18A1021.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 320/18
Normen:
GKG § 52
Leitsätze:

Ein zusätzlich zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung – hier: selbständige Abschiebungsandrohung – erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L.     T.           , E.        , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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