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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist - jedenfalls - nicht begründet.
3Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Die Beschwerde bringt vor, das Verwaltungsgericht könne „die Bedürftigkeit und Notwendigkeit einer Stelle in einem Unternehmen nicht abschließend“ überprüfen, dies unterfalle vielmehr der Unternehmensfreiheit. Dass der Antragsteller bei bestimmten Aufgaben die Zustimmung oder das Einverständnis des Arbeitgebers einholen müsse, bedeute nicht, dass ihm - dem Antragsteller - die Eigenschaft eines leitenden Angestellten abgesprochen werden könne. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller werde als leitender Angestellter nur vorgeschoben, fehle jedwede Grundlage. Insbesondere verfüge er nunmehr nachweislich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A1. Die Arbeitspflichten des Antragstellers umfassten die Warenwirtschaft für den Restaurantbetrieb, die Aufsicht über die Arbeitskräfte im Service und in der Küche, die Einstellung und Kündigung der Restaurantarbeitskräfte, die Gestaltung des Speisenangebotes, die Erledigung alltäglicher Geschäfte im Restaurant einschließlich der Schlichtung von Konflikten unter den Mitarbeitern. Seinen eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache könne er mit Hilfe Dritter, z.B. eines Dolmetschers, begegnen.
5Diese Einwände verfehlen die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Der angefochtene Beschluss führt entscheidungstragend aus, dass der Antragsteller kein leitender Angestellter i.S.v. § 3 Nr. 1 BeschV sei, weil es ihm bereits an ausreichender Kenntnis der deutsche Sprache mangele (Seite 4 letzter Absatz ff. des Beschlussabdrucks). Sein Sprachniveau auf der Stufe A1 sei erkennbar nicht ausreichend, um ein Restaurant als leitender Angestellter zu führen. Dieser Mangel sei auch nicht durch Hilfe Dritter behebbar. Es sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller auf die Hilfe eines Dolmetschers zurückgreifen wolle, wenn es zu einem spontanen Gespräch mit einem Kunden, einem Mitarbeiter, einem Lieferanten oder einem Behördenmitarbeiter komme. Diesen fundierten Ausführungen setzt die Beschwerde nichts entgegen.
6Soweit der angefochtene Beschluss zudem selbständig tragend objektivierbare Hinweise vermisst, wonach der Antragsteller aufgrund seiner fachlichen Qualifikation den üblichen Anforderungen, die an eine Führungskraft gestellt werden, gerecht werden könnte (Seite 6 vorletzter Absatz f. des Beschlussabdrucks), setzt die Beschwerde dem nichts Durchgreifendes entgegen. Ihr Hinweis auf den - neuen - Arbeitsvertrag des Antragstellers vom 02. Januar 2020 verfängt nicht. Der darin in § 1 Satz 1 und 2 beschriebene Aufgabenbereich, wonach der Antragsteller mit sofortiger Wirkung die „Leitung/Organisation des laufenden Betriebs des China Restaurant“ übernimmt, und die nachfolgende Auflistung der Aufgabenbereiche belegen gerade nicht die vom Verwaltungsgericht vermisste fachliche Qualifikation des Antragstellers. Nach wie vor ist weder substantiiert dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass er über nicht nur branchenspezifische, sondern auch über spartenübergreifende Fachkenntnisse verfügt, die ihn befähigen, die in jedem Unternehmen vergleichbaren Umfangs und Jahresumsatzes anfallenden Führungsaufgaben erfolgreich bewältigen zu können.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.