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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 524/20

Datum:
03.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 524/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0303.17A524.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1024/13
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 8 B 36.20
 
Tenor:

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 59.525,97 Euro festgesetzt.

 
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