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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 210/19

Datum:
18.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 210/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.16B210.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 125/19
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2019 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 9322/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2018 wiederhergestellt sowie - soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet - angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig den Führerschein zurückzugeben oder ihm, falls eine Rückgabe nicht möglich ist, vorläufig einen Ersatzführerschein auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

 
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