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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 950/20

Datum:
02.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 950/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.15B950.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1149/20
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin und die Teilnehmenden der heutigen "Kundgebung gegen die stationäre polizeiliche Videoüberwachung in L.    "

1. zu Beginn der Versammlung in geeigneter Weise mündlich (etwa durch Megafondurchsage) zu informieren, dass die Videoüberwachungsanlagen am S.-------platz und am E.        während der Versammlung nicht in Betrieb sind, und

2. auf gleichem Weg unverzüglich zu informieren, falls die Kameras dieser Videoüberwachungsanlagen aufgrund des §§ 12 a, 19 a VersG in Betrieb genommen werden sollen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

 
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