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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 894/20

Datum:
22.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 894/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0622.15B894.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1068/20
Schlagworte:
Ratssitzung Ausschluss Bürgermeister Befangenheit Antragsbefugnis subjektives Organrecht
Normen:
§ 42 Abs. 2 VwGO analog; § 31 GO NRW; § 50 Abs. 6 GO NRW
Leitsätze:

Die unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitglieds verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren Mitgliedschaftsrechte der anderen Ratsmitglieder oder einer Ratsfraktion. Dies gilt auch hinsichtlich des Bürgermeisters, für den § 31 GO NRW über die Verweisung des § 50 Abs. 6 GO NRW Anwendung findet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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