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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 66/20

Datum:
31.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 66/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0331.15B66.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1692/19
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Anordnung der Klageerhebung Versammlung Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 926 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1; GG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

§ 926 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, den Zeitraum zwischen einstweiliger Anordnung und rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung möglichst kurz zu halten und den von der Anordnung Beschwerten vor einer zu langen Bindung an die einstweilige Anordnung zu bewahren.

Beim Antrag nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO kommt es auf die Erfolgsaussichten der angestrebten Hauptsache grundsätzlich nicht an. Unzulässig ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses allerdings dann, wenn die Klage, zu deren Erhebung der Antragsteller verpflichtet werden soll, ihrerseits offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.

Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO im Fall erledigter einstweiliger Anordnungen führt dazu, dass namentlich in versammlungsrechtlichen Konstellationen die Erzwingung einer Klageerhebung regelmäßig ausscheiden dürfte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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