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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 606/20

Datum:
30.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 606/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.15B606.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 523/20
Schlagworte:
Versammlung Ausnahmegenehmigung Infektionsausbreitungsschutz Auflagenprogramm
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; CoronaSchVG NRW § 11 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt offen, ob § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW vom 16. April 2020 mit Art. 8 GG vereinbar ist.

Bei der Zulassung einer Ausnahme aufgrund von § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null besteht.

Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW sind Bedeutung und Tragweite von Art. 8 GG zu berücksichtigen.

Die zuständige Behörde hat bei der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW gegebenenfalls auch eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Anmelder der Versammlung. Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die Behörde überdies um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen.

Dabei kann in Betracht kommen, durch Verringerung der Teilnehmerzahl und/oder eine örtliche oder zeitliche Verlagerung der Versammlung gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko auf ein in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8 GG vertretbares Maß zu reduzieren.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der Versammlung "Heraus zum 1. Mai" am 1. Mai 2020 auf dem X.----platz in F.     in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO unter folgenden Auflagen zu erteilen:

-          Der Antragsteller nimmt die Aufgaben des Versammlungsleiters wahr. Er bestellt zehn weitere Personen zu Ordnern.

-          Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 50 Personen begrenzt. Weiteren Personen ist der Zugang zur Versammlungsfläche - in erster Linie von der Versammlungsleitung - zu verwehren. Ist dies nicht möglich, ist die Versammlung vorzeitig zu beenden.

-          Ein Umzug findet nicht statt. Die Versammlung wird ausschließlich als Standkundgebung durchgeführt.

-          Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt. Sie können allerdings zur kontaktlosen Mitnahme durch Versammlungsteilnehmer in einer Plastikbox oder vergleichbaren Vorrichtung bereitgestellt werden.

-          Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

-          Der Versammlungsbereich ist durch Markierungen auf dem Boden deutlich sichtbar zu markieren. Die Versammlungsteilnehmer dürfen sich allein in diesem Bereich aufstellen.

-          Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen innerhalb dieses Versammlungsbereichs auf dem Boden aufzubringen.

-          Der Versammlungsleiter hat aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes eine Liste über die Teilnehmer zu führen. Dies gilt auch für Teilnehmer, die sich während der Dauer der Versammlung dieser anschließen. Auch diese Daten hat der Versammlungsleiter in die Liste aufzunehmen. Die Liste hat folgende Daten über die Teilnehmenden zu enthalten:

aa. Vor- und Nachname der teilnehmenden Person

bb. Postanschrift der teilnehmenden Person

cc. Telefonnummer der teilnehmenden Person

Diese Liste ist nicht an Polizei- oder Ordnungskräfte zu übergeben, sondern verbleibt beim Versammlungsleiter, der diese für die Dauer von zwei Monaten nach Durchführung der Versammlung aufzubewahren hat. Sie ist dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin vorzulegen, wenn dies zur Ermittlung von Kontaktpersonen aufgrund einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus einer teilnehmenden Person notwendig wird (§ 25 IFSG). Das Gesundheitsamt wird den Versammlungsleiter erst dann auffordern, die Liste zu übersenden.

-          Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht an der Versammlung teilnehmen.

-          Der Versammlungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen ‑ insbesondere auf den einzuhaltenden Abstand - durch Schilder und Durchsagen zu informieren.

-          Auf das Abspielen von Musik wird verzichtet.

-          Der Antragsteller ist verpflichtet, die weitere Vorbereitung und Durchführung der Versammlung mit Hinweisen auf die Auflagen zu verbinden. Dies gilt insbesondere für eine Aktualisierung der von ihm benutzten Internetseiten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %.

3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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