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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 315/20

Datum:
07.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 315/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.15B315.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 L 2945/19
Schlagworte:
Umweltinformation Unterrichtung der Öffentlichkeit Imageschäden Umsatzeinbußen
Normen:
UIG § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6
Leitsätze:

Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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