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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1834/20

Datum:
20.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1834/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.15B1834.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2335/20
Schlagworte:
Versammlungsverbot Mindestabstand
Normen:
IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsätze:

Ein Versammlungsverbot kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr leisten kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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