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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1077/20

Datum:
10.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1077/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.15B1077.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 L 629/20
Schlagworte:
Verbraucherinformation "Topf Secret"
Normen:
VIG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
Leitsätze:

Bei einer Drittanfechtungsklage gegen einen den Informationszugang eröffnenden Verwaltungsakt und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des drittbelastenden Verwaltungsakts nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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