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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 355/19

Datum:
04.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 355/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0204.15A355.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 5917/17
Schlagworte:
Versammlung Versammlungsort Verlegung Sicherheitsinteressen
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Einzelfall einer ortsbezogenen versammlungsrechtlichen Auflage zur Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aktionärsversammlung der Bayer AG.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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