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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1519/16

Datum:
07.10.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1519/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.15A1519.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1267/15
Schlagworte:
Bundesrechnungshof Auskunftsanspruch
Normen:
BHO § 96 Abs. 4
Leitsätze:

1. Die Vorschrift des 96 Abs. 4 Satz 1 BHO gewährt nicht nur den Zugang zu einzelnen abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Auflistung der entsprechenden Prüfungsergebnisse für einen bestimmten Zeitraum.

2. Ein abschließend festgestelltes Prüfungsergebnis im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO liegt zum einen in den Fällen vor, in denen es eine abschließende Prüfungsmitteilung gibt, die gemäß § 35 PO-BRH nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens erstellt wird. Zum anderen ist ein abschließendes Prüfungsergebnis im Sinne des § 96 Abs. 4 BHO gegeben, wenn eine (vorläufige) Prüfungsmitteilung nach § 31 PO-BRH das abschließend festgestellte Prüfungsergebnis abbildet.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden, soweit dieser eine Auflistung der Prüfungen begehrt, die in den Jahren 2013 und 2014 in den Etats des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit einem abschließend beratenen Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO, einer abschließenden Prüfungsmitteilung im Sinne des § 35 PO-BRH oder einer vorläufigen Prüfungsmitteilung nach § 31 PO-BRH, die den Charakter einer abschließenden Prüfungsmitteilung besitzt, beendet wurden, und das Prüfungsthema und die geprüfte Stelle sich der jeweiligen Prüfungsmitteilung beziehungsweise dem Bericht entnehmen lassen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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