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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 856/17

Datum:
20.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 856/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.14E856.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 7191/15
Leitsätze:

Betrifft der Antrag des Klägers einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, kommt es für eine Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darauf an, ob er offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Auf Auswirkungen auf andere Geldleistungen kommt es nicht an.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2017 wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 11.216,62 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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