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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 759/20

Datum:
17.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 759/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0717.14B759.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 L 90/20
Normen:
AO §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 69, 162 Abs. 1, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Wird die Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Abgabe einer Steuererklärung von deren Geschäftsführer nicht fristgerecht erfüllt, so hat dessen Nachfolger im Amt des Geschäftsführers die Steuererklärung alsbald nach seiner Bestellung abzugeben.

Die Finanzbehörde kann im Haftungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung des Steuerschadens die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO schätzen, wenn sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann.

An der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung für den eingetretenen Steuerausfall fehlt es (nur) dann, wenn auch bei fristgerechter Abgabe der Steuerklärung die geschuldete Steuer mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens nicht hätte beglichen werden können.

§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anwendbar.

Der Haftungsgläubiger kann bei seiner Entscheidung zum Auswahlermessen berücksichtigen, ob einem Haftungsschuldner ein grobes Verschulden im Sinne des § 69 AO leichter nachgewiesen werden kann als einem anderen, muss dies jedoch nicht, sondern kann alle in Betracht kommenden Haftungsschuldner gleichermaßen in Anspruch nehmen, wenn die Haftungsvoraussetzungen bei ihnen vorliegen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 2020 wird geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 24 K 325/20 VG Köln wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.230,19 € festgesetzt.

 
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