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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 470/18

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 470/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.14A470.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 393/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb); MwSt-RL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
Leitsätze:

3. Eine Erweiterung dieses engen Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts durch den EuGH etwa im Falle eines Unterrichts, der dem Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit dient, an dem ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht, ist insoweit nicht geboten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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