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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3784/19

Datum:
18.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 3784/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0818.14A3784.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 4315/18
Normen:
KAG § 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
Leitsätze:

1. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer erdrosselnden Steuer liegt vor, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.

2. Dies kann durch die Entwicklung des Bestands von Spielhallen und Geldspielgeräten widerlegt werden, wenn sie einen hinreichend sicheren Schluss auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung der Steuer zulässt. Sinkt der Bestand, schließt die Bestandsentwicklung ohne weitere tatsächliche Feststellungen eine erdrosselnde Wirkung nicht aus.

3. Die erdrosselnde Wirkung der Steuer ist ausgeschlossen, wenn die Geräteaufsteller eine Steuererhöhung durch Einsatz profitablerer Geräte (Geräte mit einem höheren durchschnittlichen langfristigen Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV) auffangen können.

4. Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufsteller im Gemeindegebiet bereits am gesetzlichen Limit des erlaubten Kasseninhalts arbeiten und somit gesetzlich gehindert sind, höher profitable Geräte einzusetzen, um die Steuer zu erwirtschaften, gibt es keine Veranlassung, einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung der erdrosselnden Wirkung der Steuer nachzugehen.

5. Die Behauptung, der zu erzielende Kasseninhalt könne bei einem Einsatz höher profitabler Geräte wegen zurückgehender Attraktivität nicht gesteigert werden, ist unglaubhaft. Angesichts des im Gemeindegebiet gleichen Steuerdrucks für alle Aufsteller ist ein Ausweichen der Spieler auf preislich günstigere Konkurrenten nicht anzunehmen, selbst wenn eine größere Spieleranzahl den Einsatz höher profitablerer Geräte trotz der Undurchsichtigkeit des aus Spielerschutzgründen gedeckelten Preises bemerken würde.

6. Ein Rückgang des Bestands an Spielhallen und Geldspielgeräten wegen steuerbedingt zurückgehender Spielbereitschaft ist unter Erdrosselungsgesichtspunkten so lange unschädlich, wie der Beruf des Aufstellers von Geldspielgeräten im Gemeindegebiet in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen noch ausgeübt werden kann.

7. Wenn entgegenstehende Tatsachen nicht vorliegen, würden zusätzlich zur Einnahmesteigerung durch Einsatz höher profitabler Geräte selbst bei einer steuerbedingt gesunkenen Spielnachfrage nach Berücksichtigung des Bestandsrückgangs die Auslastung der verbleibenden Spielhallen und Geräte und somit die erzielbaren Kasseninhalte gesteigert und die Steuererhöhung auch damit aufgefangen werden können.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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