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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2655/18

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 2655/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.14A2655.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 9296/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb); Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2003 über das gemeinsame Mehrwertsteu
Leitsätze:

3. Das Leistungsangebot „Wing Tsun Kids“ bereitet auch unter der gebotenen europarechtskonformen, weiten Auslegung nicht auf eine Prüfung oder einen Beruf vor. Dem Unterricht fehlt die den Schul- und Hochschulunterricht nach der Rechtsprechung des EuGH ausmachende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum, weil er auf diesen einen Kampfsport spezialisiert ist und auch nur insoweit - punktuell - gegeben wird, ohne in ein breiteres Lehrprogramm integriert zu sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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