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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 972/20

Datum:
18.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 972/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0818.13B972.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 873/20
 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 2020 teilweise geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage (18 K 2011/20) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 (BK10-19-0295_Z) vollständig abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren; deren außergerichtliche Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf insgesamt 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
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