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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1246/19

Datum:
22.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1246/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0522.13B1246.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 1462/19
Leitsätze:

§ 68 Abs. 3 ERegG räumt der Regulierungsbehörde auf der Rechtsfolgenseite ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung ein, ob und wie eine Regelung im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags eines Zugangsberechtigten tätig geworden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

 
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