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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3354/18

Datum:
05.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 3354/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0205.13A3354.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5224/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2018 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 2. November 2016 verpflichtet ist, Kalkulationsdaten gemäß der „Vereinbarung gemäß 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ an die Beklagte zu liefern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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