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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Beschwerde, über die der Berichterstatter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier grundsätzlich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
4Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswerts. Solche Anhaltspunkte folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2019 einen (potentiellen) Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB der Mutter des Klägers gegen diesen bis zu einer konkret benannten Höhe von 12.114,28 Euro auf sich übergeleitet hat.
5Zur Bedeutung der Sache in einem Verfahren gegen die Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII hat der Senat mit Beschluss vom11. Januar 2018 im Verfahren 12 E 748/17 ausgeführt:
6"Die Bedeutung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 2 SGB X ergibt sich nicht aus der Höhe des übergeleiteten, den Auffangwert übersteigenden Anspruchs. Denn in diesem Verfahren wird nicht geklärt, ob und in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Eine Überleitungsanzeige ist nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs evident ausgeschlossen ist. Die Wirkung der allein verfahrensgegenständlichen Überleitungsanzeige beschränkt sich auf die Überleitung des (möglichen) Anspruchs als solchen und den daraus folgenden Wechsel der Gläubigerstellung. Auf das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs hat die Überleitungsanzeige keinen Einfluss.
7So auch für eine Streitwertfestsetzung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG: LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.; im Ergebnis auch BSG, Beschluss vom 25. April 2013 - B 8 SO 104/12 B -, juris Rn. 11.
8Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im
9Beschluss vom 11. August 1997 - 5 B 158/96 -, juris Rn. 2,
10maßgeblich auf die Höhe der übergeleiteten Forderung abgestellt hat. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Höhe der übergeleiteten Forderung im dortigen Fall unterhalb des damals geltenden Auffangwerts lag. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die Höhe der übergeleiteten Forderung ab, weil das klägerische Interesse am Unterbleiben der Überleitung zwar nicht gleichbedeutend mit dem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt sei, jedoch zumindest nicht über dieses Interesse hinausgehe. Darin hat es genügende Anhaltspunkte zur Bemessung des Gegenstandswerts gesehen, die einer Anwendung des Auffangwerts entgegenstanden."
11Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers führen aus, sein Interesse sei darauf ausgerichtet gewesen zu klären, dass die Überleitung rechtswidrig gewesen sei und er damit nicht zur Rückzahlung eines Betrags von 12.114,28 Euro verpflichtet sein würde. Dabei verkennen sie, dass nach dem Vorstehenden aus der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige gerade nicht die Verpflichtung zur Zahlung des übergeleiteten Anspruchs in der übergeleiteten Höhe folgt, weil eine Überleitungsanzeige nichts über das Bestehen des Anspruchs sagt, sondern nur die Gläubigerstellung hinsichtlich des nur möglicherweise in Betracht kommenden Anspruchs betrifft. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige setzt in Bezug auf den Schenkungsrückforderungsanspruch lediglich voraus, dass dessen Bestehen nicht evident ausgeschlossen ist. Da das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs nicht sicher feststehen, hatte der Beklagte die Überleitung zudem nicht nur insoweit begrenzt, als er selbst Pflegewohngeldleistungen für den Pflegeplatz der Mutter des Klägers erbracht hatte (12.114,28 Euro), sondern auch dahingehend, dass er den Anspruch "maximal bis zur Höhe des Geschenkes" auf sich übergeleitet hatte. Auch wenn er sich auf einen rückforderbaren Schenkungsbetrag von sogar 30.678 Euro berufen hatte, hielt er es dementsprechend für möglich, dass zivilrechtlich nur ein geringerer, eventuell auch unter dem genannten Überleitungsbetrag von 12.114,28 Euro liegender Anspruch besteht. Da mithin das Bestehen und die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht vollumfänglich Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein konnte (auch wenn der Klägers sich dies womöglich erhofft hat), scheidet eine Anknüpfung an den Wert dieses Anspruchs zur Bestimmung der Bedeutung der Sache gemäß § 52 Abs. 1 GKG aus.
12Eine Fallkonstellation, in der der konkret geltend gemachte maximale Überleitungsbetrag als maßgeblich für das klägerische Interesse herangezogen werden kann, weil dieser niedriger ist als der Auffangstreitwert, liegt hier ersichtlich nicht vor.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).