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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
3Ihr auf die Beendigung der angegriffenen Inobhutnahme ihrer Tochter gerichteter Antrag hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der (mittlerweile erledigte) Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, gegen die die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen keine Einwendungen erhoben haben. Sie haben im Beschwerdeverfahren lediglich zwei schriftliche Erklärungen ihrer Tochter vorgelegt, wonach diese seit dem 26. August 2019 wieder zu Hause wohnt. Dieser Umstand kann indessen schon deswegen zu keiner abweichenden Beurteilung führen, weil die streitgegenständliche Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Stattdessen war für die Tochter der Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung bewilligt worden (Bescheid vom 13. August 2019), die zunächst offenbar auch in Anspruch genommen worden war.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).