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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung des Streitwertes, nach dem sich die Gerichtsgebühren berechnen, ist nicht zu beanstanden.
3Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein solcher Fall gemäß § 52 Abs. 3 GKG liegt hier vor. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2020 gestellte Klageantrag ist nicht bloß auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet, wobei eine womöglich unterhalb des vollen Maximalförderbetrages liegende Zahlungserwartung des Klägers unter Umständen hätte berücksichtigt werden können. Vielmehr betrifft der gestellte und so nach erneutem Vorspielen genehmigte Antrag ausdrücklich eine bezifferte Geldleistung, nämlich die Gewährung einer Zuwendung von 83.048 Euro. Dieser nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eindeutige Antrag ist auch unter Berücksichtigung von § 88 VwGO keiner anderweitigen Auslegung zugänglich, zumal der Kläger auch bereits prozesseinleitend eine Prämienauszahlung ohne Abzüge beantragt hat. Da der Kläger sich mit der Klage gegen eine Festsetzung der Zuwendung auf 0 Euro wendet, ist der volle Betrag maßgeblich.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).