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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 408/19

Datum:
21.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 408/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.12E408.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1811/18
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 5.000,-EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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