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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 160/19

Datum:
30.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 160/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.12E160.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3865/17
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 17.385 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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