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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die begehrte Prozesskostenhilfe steht der Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Die Antragstellerin hatte - was bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss festgestellt hat - bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens keinen vollständig ausgefüllten den Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorgelegt.
4Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3 ff.
5Sie hatte in dem überreichten Formular keine Angaben darüber gemacht, ob sie über Bank-, Giro-, Sparkonten oder dergleichen (G. 1.) bzw. Bargeld- oder Wertgegenstände (G. 4.) verfügt und auch keine entsprechenden Belege übersandt. Der vorgelegte SGB-II-Bescheid ist insoweit nicht ausreichend (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV). Entsprechende Unterlagen hat die Antragstellerin im Übrigen - ungeachtet der Frage, ob diese mit Blick auf die Erledigung noch berücksichtigungsfähig wären - auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.