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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für ihre Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.
6Letzteres ist der Fall. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 28. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 gegenüber der Klägerin zu Recht eine Erstattung des Betrags abgelehnt, den der Leistungserbringer Sozialassistenz dieser für eine sozialpädagogische Einzelbetreuung ihres minderjährigen Sohnes in der Zeit von Dezember 2016 bis Januar 2017 in Rechnung gestellt hat.
7Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung und Erbringung der streitgegenständlichen Hilfen zur Erziehung des Leistungserbringers Sozialassistenz nicht Inhaberin des Anspruchs auf Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, da ihr insoweit seinerzeit aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - E. -S. vom 20. März 2015 die elterliche Sorge teilweise entzogen und sie demnach bis zur mit Beschluss vom 7. Februar 2017 erfolgten Zurückübertragung nicht berechtigt i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII war. Damit fehlt es bereits an der gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlichen Beschaffung von Hilfen durch den Leistungsberechtigten. Der hinsichtlich der Hilfen zur Erziehung seinerzeit leistungsberechtigte Ergänzungspfleger hat zwar am 16. November 2016 entsprechende Hilfen beantragt, aber offenbar nicht selbst die von der Klägerin gewünschten Leistungen der Sozialassistenz beschafft. Ob die Klägerin die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf - z. B. durch ein behauptetes, aber nicht zum Verwaltungsvorgang gelangtes Schreiben vom 5. Dezember 2016 - in Kenntnis gesetzt hat, ist daher unerheblich. Auch auf die weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Aspekte zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt es dementsprechend nicht an.
8Die Klage wird aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, soweit der geltend gemachte Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die intensive sozialpädagogische Einzelhilfe nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Jugendamts der Beklagten entsprochen habe und auch kein Fall des § 679 BGB vorgelegen habe, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.