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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.
4Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ab 1. Juli 2017 nicht zu, weil ihre Mutter, bei der sie seit ihrer Geburt lebt, ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem ist die Klägerin mit der Beschwerde, die nicht begründet wurde, nicht entgegengetreten.
5Zusammenfassend ergibt sich nach Aktenlage, dass die Mutter der Klägerin bei Antragstellung am 7. März 2005 bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, zum Kindesvater keine weiteren Angaben außer dem Vornamen machen zu können. Auch bei den jährlichen Überprüfungen durch die Beklagte, die in den 72 Monaten bis zur Einstellung des Leistungsbezugs im Februar 2011 durchgeführt wurden und anlässlich derer sie jeweils auf ihre Pflicht zur Angabe aller wesentlichen Umstände hingewiesen wurde, hat sie eine Richtigstellung nicht vorgenommen. Tatsächlich hat die Mutter der Klägerin - wie sie bei erneuter Antragstellung (nach Änderung des UVG) im Juli 2017 erklärt hat -, sowohl während der Schwangerschaft als auch zumindest bis ca. zwei Monate nach der Geburt der Klägerin, also jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten, Kontakt zum Kindesvater gehabt und diesem sogar Bilder der Klägerin übersandt. Aufgrunddessen war sie bei Antragstellung in der Lage, konkrete Angaben zum Kindesvater zu machen, die die Beklagte in die Lage versetzt hätten, entsprechende Ermittlungen anzustellen, um den Kindesvater ggfs. in Anspruch zu nehmen. Damit hat die Mutter der Klägerin die Mitwirkungspflichten, die ihr beim Bezug von Unterhaltsvorschuss für die Klägerin aus öffentlichen Mitteln obliegen, jedenfalls verletzt.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.