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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
2Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom heutigen Tage über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Az. 12 B 1651/19) nicht zu beanstanden.
3Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht die Widersprüche und Unvollständigkeiten ausgeräumt, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28. November 2019 - neben der nicht (mehr) zutreffenden Annahme, es fehle an einem vollständigen und unterschriebenen Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hingewiesen hat. Dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht teilweise oder in Raten - aufzubringen, lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.