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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 779/17

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 779/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.12A779.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2255/15
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
 

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