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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4032/19

Datum:
14.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4032/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.12A4032.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6511/18
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wegen eines Betrages von 2.692,00 € aufgehoben hat.

Der Kläger trägt die Kosten seines Zulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren des Klägers auf 7.308,00 € und im Übrigen auf 2.692,00 € festgesetzt.

 
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